Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIBU-SYSTEMS AG

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A.      Allgemeine Bestimmungen

A1.      Regelungsgegenstand

A1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Wibu-Systems. Soweit einschlägig, haben die besonderen Bestimmungen (Teil B, C und D) Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen (Teil A).

A1.2      Einzelne Leistungen von Wibu-Systems unterliegen produktspezifischen Bedingungen. Soweit diese im Einzelfall einschlägig sind, haben sie Vorrang vor den in Abs. 1 genannten Bestimmungen.

A1.3      Sowohl bei Wibu-Systems als auch beim Kunden werden die jeweils gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen von diesen Bedingungen miterfasst.

A1.4      Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Wibu-Systems hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

A2.     Vertragsschluss

A2.1      Angebote und Kostenvoranschläge von Wibu-Systems sind grundsätzlich unverbindlich. Auch Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

A2.2      Die Beauftragung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

A2.3      Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist Wibu-Systems berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

A2.4      Die Annahme erklärt Wibu-Systems durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

A2.5      Die einer Auftragsbestätigung beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

A2.6      An Kostenvoranschlägen und allen weiteren Unterlagen behält Wibu-Systems jederzeit ihre Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an Wibu-Systems zurückzugeben.

A3.      Leistungserbringung

A3.1      Sämtliche Angaben von Wibu-Systems über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich; gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet.

A3.2      Wibu-Systems behält sich vor, über Besprechungen mit dem Kunden ein Protokoll zu erstellen, das die wesentlichen Erörterungspunkte und die getroffenen Entscheidungen festhält. Wibu-Systems überlässt dem Kunden das Protokoll unverzüglich nach seiner Fertigstellung. Widerspricht der Kunden nicht binnen sieben Kalendertagen mit einem eigenen Gegenvorschlag, wird der Inhalt des Protokolls für beide Parteien verbindlich. Über einen Widerspruch wird in der nächsten Besprechung verhandelt.

A3.3      Wibu-Systems ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleibt Wibu-Systems für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.

A3.4      Wibu-Systems wird von einer Leistungspflicht solange und soweit befreit, wie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Wibu-Systems liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur, ebenso etwa auch die von Wibu-Systems nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch einen Zulieferer.

A4.      Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

A4.1      Soweit nicht anders vereinbart, ist allein der Kunde für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Wibu-Systems übernimmt keine Haftung für einen unbeabsichtigten Datenverlust infolge der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung.

A4.2      Der Kunde wird Wibu-Systems alle für die Leistungen erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Wibu-Systems trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit es notwendig ist, überlässt der Kunde Wibu-Systems vorübergehend Hardware und sonstige Gegenstände bzw. gewährt Wibu-Systems Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.

A4.3      Der Kunde erfüllt seine – allgemeinen wie ggf. besonderen – Mitwirkungspflichten im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. Wibu-Systems behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte von Wibu-Systems bleiben unberührt.

A5.      Preise und Zahlungsbedingungen

A5.1      Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

A5.2      Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise FCA Karlsruhe zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer und ggf. zzgl. Versandkosten.

A5.3      An in der Auftragsbestätigung genannte Preise hält sich Wibu-Systems für 120 Kalendertage ab dem Datum der Bestätigung gebunden. Erfolgt die Leistung vereinbarungsgemäß nach diesem Zeitpunkt oder wurde kein Preis festgelegt, gilt der am Tag der Leistung gültige Listenpreis von Wibu-Systems.

A5.4      Verspätet sich die Leistung aufgrund von Umständen, die Wibu-Systems nicht zu vertreten hat, und sind die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Leistungstermin um mindestens drei Prozentpunkte gestiegen, behält sich Wibu-Systems angemessene Preisanpassungen vor. Eine Preisanpassung wird dem Kunden samt Erläuterung der Hintergründe schriftlich mitgeteilt, bevor Wibu-Systems die Leistung vornimmt.

A5.5      Die Vergütung wird 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet Wibu-Systems Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

A5.6      Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen Wibu-Systems aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wibu-Systems an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

A5.7      Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Wibu-Systems zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

A6.      Mängelgewährleistung

A6.1      Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleistet Wibu-Systems, dass die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. bei Lieferung von Hardware die Absendung der Ware, bei Lieferung von Software die Bereitstellung zum Download und bei Werkleistungen die Abnahme durch den Kunden.

A6.2      In diesen Bedingungen, etwaigen Anlagen oder der Auftragsbestätigung enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und stellen keine darüber hinausgehende Garantie dar.

A6.3      Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (§ D6 Abs. 1) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Leistung bei Gefahrübergang unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Wibu-Systems innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzuzeigen, dass sich Wibu-Systems von dem Mangel ein Bild machen kann. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt.

A6.4      Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll (§ D6 Abs. 2 S. 2) verzeichnete Mängel behebt Wibu-Systems im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von Wibu-Systems. Der Kunde hat Wibu-Systems die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und etwaig beanstandete Hard- oder Software zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Mangelbeseitigung umfasst nicht den Ein- und Ausbau bzw. Installation und Deinstallation von Hard- oder Software sowie die damit verbundenen Kosten.  

A6.5      Der Kunde unterstützt Wibu-Systems bei der Mangelsuche und -beseitigung nach Maßgabe von § A4.

A6.6      Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.

A6.7      Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Wibu-Systems den Leistungsgegenstand verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder den Leistungsgegenstand nicht den Handbüchern und Anleitungen von Wibu-Systems entsprechend installiert, betrieben oder gepflegt hat.

A6.8      Erbringt Wibu-Systems Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich Wibu-Systems vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder Wibu-Systems nicht zuzurechnen ist.

A7.      Haftung

A7.1      Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

A7.2      Der Höhe nach ist die Haftung für grobe und einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

A7.3      Für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen gelieferter Hard- oder Software haftet Wibu-Systems nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Paketdienst bzw. Spediteur bescheinigen lässt.

A7.4      Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

A7.5      Die Haftung ist ausgeschlossen

(a)     soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ A4) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b)     für entgangenen Gewinn;

(c)     für Schäden aufgrund mangelhafter Komponenten von Drittherstellern oder Open Source Software;

(d)     für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

A7.6      Wibu-Systems unterhält jederzeit eine Versicherung mit ausreichender Deckung für die vorstehenden Ersatzansprüche und wird dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

A8.      Rechte Dritter

A8.1      Wibu-Systems sichert zu, dass die Leistung keine Rechte Dritter verletzt. Wibu-Systems stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte ihm gegenüber erheben. Dies setzt voraus, dass der Kunde Wibu-Systems unverzüglich über die Inanspruchnahme schriftlich informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit Wibu-Systems vornimmt.

A8.2      Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht am Leistungsgegenstand wahrzunehmen, unterrichtet er Wibu-Systems unverzüglich schriftlich. Wibu-Systems wird sich darüber hinaus auf eigene Kosten darum bemühen, dem Nutzungsrecht des Kunden Geltung zu verschaffen und hilfsweise den Leistungsgegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt.

A8.3      Bei Rechtsverletzungen durch von Wibu-Systems gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Wibu-Systems eigene Ansprüche gegen den Hersteller entweder für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche des Kunden gegen Wibu-Systems bestehen in diesem Fall nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder aussichtslos ist.

A9.      Datenschutz

Wibu-Systems hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet dem aktuellen Stand der Technik entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Soweit Subunternehmer von Wibu-Systems (§ A3 Abs. 3) mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.

A10.      Vertraulichkeit

A10.1      Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

A10.2      Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.

A11.      Referenzierung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihn Wibu-Systems in ihre Referenzliste oder sonstige Kommunikationsmaterialien aufnimmt und in anderer Weise auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden öffentlich hinweist. Die Berechtigung umfasst auch die Nutzung von Kennzeichen des Kunden für diese Zwecke, insbesondere seiner Wort-, Bild- und Wortbildmarken. Der Kunde wird Wibu-Systems auf Wunsch eine druckfähige digitale Vorlage seiner Kennzeichen überlassen. Der Kunde kann seine Zustimmung zur Referenzierung jederzeit schriftlich widerrufen.

A12.      Ausführungsbestimmungen und Zollabwicklung

Wenn der Kunde Produkte von Wibu-Systems exportiert, wird er die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und auch seine Abnehmer darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. Wibu-Systems erbringt keine Lieferungen und Leistungen an Orte(n), wo die von Wibu-Systems hergestellten Produkte Exportbeschränkungen unterliegen und wird vor der Lieferung an den Kunden ggf. einen Endverbleibnachweis anfordern. Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet er Wibu-Systems gegenüber für etwaige Forderungen der Zollverwaltung.

A13.      Schlussbestimmungen

A13.1      Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist der Geschäftssitz von Wibu-Systems in Karlsruhe.

A13.2      Alle in diesen Bedingungen vorgesehenen Mitteilungen, Ersuchen und sonstigen Übermittlungen des Kunden müssen schriftlich (E-Mail genügt) an die Adresse sales@wibu.com erfolgen.

A13.3      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

A13.4      Gerichtsstand ist Karlsruhe.

A13.5      Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

B.      Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Hard- und Software

B1.      Lieferung, Termin und Fristen

B1.1      Der voraussichtliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben und erfolgt unter Vorbehalt der Eigenbelieferung. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Wibu-Systems im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich.

B1.2      Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse durch einen von Wibu-Systems ausgewählten Versanddienst. Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand und andere Sonderwünsche hinsichtlich des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Wibu-Systems die Ware dem Versanddienst übergeben hat.

B1.3      Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

B1.4      Soweit die Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Frist auf Hindernisse zurückzuführen ist, die Wibu-Systems nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend.

B1.5      Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Liefervertrag zurückzutreten. Die Haftung von Wibu-Systems für etwaige Verzögerungsschäden ist pro vollendeter Woche auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % des Nettoauftragswertes des verspätet gelieferten Artikels beschränkt, sie beträgt in jedem Fall aber nicht mehr als 5 %.

B2.      Eigentumsvorbehalt

B2.1      Wibu-Systems behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu Gunsten von Wibu-Systems.

B2.2      Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an Wibu-Systems ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.

B2.3      Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Wibu-Systems vorgenommen, jedoch ohne Wibu-Systems zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt Wibu-Systems Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.  

B2.4      Der Kunde ist berechtigt, die an Wibu-Systems abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen Wibu-Systems gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann Wibu-Systems die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde Wibu-Systems die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch Wibu-Systems erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

B2.5      Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit schriftlichen Zustimmung von Wibu-Systems einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind Wibu-Systems unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.

B2.6      Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen von Wibu-Systems um mehr als 10 %, gibt Wibu-Systems auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüber hinausgehenden Wertes frei.

B3.      Urheber- und Nutzungsrecht an gelieferter Software

B3.1      Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten allgemein für die Lieferung von Wibu-Systems Software und Fremdsoftware (Software, die von einem von Wibu-Systems unabhängigen Software-Hersteller entwickelt wurde). Für Produkte, die der Kunde vertragsgemäß zur Weitergabe an Dritte erwirbt, gilt § B4. Für Produkte, die der Kunde im Rahmen eines Software-Abonnements bezieht, gilt § B5.

B3.2      An Wibu-Systems Software und an Fremdsoftware wird dem Kunden dauerhaft ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch in Objektcode-Form eingeräumt. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden; insbesondere wird der Quellcode (Source-Code) der Software nicht zur Verfügung gestellt. Wibu-Systems behält sich alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht nachfolgend anders geregelt.

B3.3      Dem Kunden ist gestattet, seinen eigenen Abnehmern die Durchführung von Veränderungen an der Wibu-Systems Software für ihren Eigenbedarf sowie das Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen zu erlauben. Dem Kunden und seinen Abnehmern ist hingegen untersagt, die beim Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen erworbenen Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. Dem Kunden und seinen Abnehmern ist auch untersagt, veränderte Versionen der Wibu-Systems Software weiterzugeben. Der Kunde hat die Verträge mit seinen Abnehmern entsprechend diesen Gestattungen und Beschränkungen einzurichten. Gewährleistungsansprüche gegen Wibu-Systems sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel schon in der unveränderten Fassung der Software vorlag.

B3.4      Vervielfältigungen der auf Datenträger gespeicherten Software bzw. das Kopieren auf elektromagnetische, optoelektronische oder sonstige Datenträger sowie des Begleitmaterials sind untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung von Sicherungskopien, soweit dies für die Sicherung der Benutzung der Software zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendig ist. Wenn die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auf sämtlichen Kopien anzubringen.

B3.5      Wenn ein Wibu-Systems-Produkt Open Source Software enthält, stellt Wibu-Systems mit der Release-Dokumentation eine Liste der verwendeten Open Source Software in maschinenlesbarer Form bereit. In diesem Fall erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte von Wibu-Systems, sondern unmittelbar von den Rechteinhabern der jeweiligen Open Source-Komponenten. Insoweit gelten nicht die vorstehenden Lizenzbestimmungen, sondern ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source-Komponenten. Wibu-Systems stellt dem Kunden diese Lizenzbedingungen auf Anforderung zur Verfügung.

B3.6      Der Kunde haftet für alle Schäden, die Wibu-Systems aus einer Verletzung des Urheber- und Nutzungsrechts entstehen.

B4.      Laufzeitsoftware und -Bibliotheken

B4.1      Beim Einsatz von

  • Wibu-Systems Hardware (z.B. WibuBoxen oder CmSticks)
  • softwarebasiertem Schutz (CmActLicense)
  • CmCloud

gelten abweichend von § B3 ausschließlich die folgenden besonderen Nutzungsbestimmungen.

B4.2      Der Kunde ist berechtigt, die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken, die für die Verwendung der Wibu-Systems-Schutzsysteme erforderlich sind, in seine Computer-Programme oder Daten einzubinden, um diese gemäß der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu messen.

B4.3      Der Kunde ist berechtigt, die eingebundenen Wibu-Systems-Softwarebibliotheken an die Distributoren und Endverbraucher seiner Computer-Programme und Daten mit diesen zusammen weiterzugeben und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil seiner geschützten Software zu vertreiben. Die Abnehmer des Kunden dürfen die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Computer-Programme und Daten bestimmungsgemäß benutzen.

B4.4      Der Kunde hat vor der Weitergabe der Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und der Wibu-Systems-Laufzeitsoftware zu testen, ob diese mit dem geschützten Computer-Programm bzw. den geschützten Daten fehlerfrei funktionieren, und Wibu-Systems über etwaige Probleme unverzüglich zu informieren.

B5.      Software-Abonnements

B5.1      Für Software, die Wibu-Systems dem Kunden im Rahmen eines Software-Abonnements vermietet, gelten abweichend von § B3 ausschließlich die folgenden besonderen Nutzungsbestimmungen.

B5.2      Wibu-Systems räumt dem Kunden die zur Nutzung der Software notwendigen Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt auf die Dauer des Abonnements ein.

B5.3      Soweit Wibu-Systems dem Kunden neue Softwarestände zur Verfügung stellt, umfassen die in Abs. 2 beschriebenen Nutzungsrechte nur diejenigen Softwarestände, die im Vertragsjahr des Erwerbs sowie im jeweiligen Vorjahr zur Verfügung gestellt wurden. Bereits zuvor eingeräumte Nutzungsrechte an früheren Softwareständen erlöschen.

B5.4      Die Vergütung für die Überlassung der Software ist entweder per Vertrags- oder per Kalenderjahr zu entrichten. Sie ist für das erste Jahr mit Vertragsschluss und anschließend jährlich im Voraus fällig. Im Falle der Abrechnung per Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung für das Jahr des Vertragsschlusses jahresanteilig.

B5.5      Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug und leistet er auch auf Mahnung von Wibu-Systems nicht, ruhen seine Nutzungsrechte an der Software bis zur vollständigen Entrichtung der Vergütung.

B5.6      Jede Partei kann das Abonnement mit einer Frist von 90 Kalendertagen zum Ende des Abrechnungszeitraums kündigen. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des zweiten Jahres ab dem Beginn der Leistungen zulässig. Mangels Kündigung verlängert sich das Abonnement um jeweils ein Jahr.

B5.7      Bei Vertragsende löscht der Kunde die Software, vernichtet alle Kopien und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.

B5.8      Wibu-Systems wird die auf der Grundlage eines Abonnements zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung wird vorgenommen, wenn die zur Leistungserbringung erforderlichen Vertragspartner der Wibu-Systems die Preise ändern, Vorlieferanten ihre Preise ändern oder sich der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen gegenüber dem für den Monat des Abschlusses der Vereinbarung veröffentlichten Index um mindestens 2,5% ändert. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen wird Wibu-Systems die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wibu-Systems wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen treten nur zum Quartalsende und nur dann in Kraft, wenn Wibu-Systems sie mit einer Frist von 90 Kalendertagen ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde das Abonnement auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit (Abs. 6 S. 2) kündigen.

B6.      Rückgaberecht

B6.1      Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu.

B6.2      Etwas anderes gilt nur dann, wenn Wibu-Systems ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt hat. Generell nicht zurückgenommen wird Software sowie individuell für den Kunden hergestellte Ware.

B6.3      Eine ausnahmsweise akzeptierte Rücknahme setzt voraus, dass der Kunde Wibu-Systems die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt mit vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand zukommen lässt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

B7.      Rückgriffsansprüche

B7.1      Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB) stehen dem Kunden nur zu, wenn Wibu-Systems den Mangel zu vertreten hat.

B7.2      Wird der Kunde von einem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, kann er bei Wibu-Systems nur dann Rückgriff nehmen, wenn er Wibu-Systems seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und wenn Wibu-Systems nicht selbst zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wäre. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben.

B7.3      Hat der Kunde die Kaufsache zurückgenommen oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, stehen dem Kunden Rückgriffsansprüche gegen Wibu-Systems nur zu, wenn er Rücknahme oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte abwenden können.

B7.4      In der Höhe ist der Rückgriffsanspruch des Kunden auf den Netto-Kaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.

C.      Besondere Bestimmungen für Hosting-Services

C1.      Betrieb

Der Betrieb der Hosting-Services erfolgt durch Wibu Operating Services.

C2.      Rechenzentren

C2.1      Der Betrieb der Hosting-Services erfolgt in Rechenzentren, die von Subunternehmern von Wibu-Systems betrieben werden. Die Betreiber können nach Ermessen von Wibu-Systems ausgetauscht werden. Wibu-Systems wird jeden Wechsel eines Betreibers unverzüglich bekannt geben. Die von Wibu-Systems aktuell beauftragten Subunternehmer können auf der Internetseite von Wibu-Systems (https://www.wibu.com/de/agb) abgerufen werden.

C2.2      Die Rechenzentren befinden sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wibu-Systems stellt sicher, dass der Speicherort für die Daten von Hosting-Services nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in ein anderes Gebiet verlagert wird.

C2.3      Die Betreiber der Rechenzentren sind nach ISO EN9001:2015 und ISO/IEC27001 für aktives Qualitäts- und IT-Sicherheitsmanagement zertifiziert und werden diesen Status jederzeit aufrechterhalten.

C3.      Störungsklassen

C3.1      Wibu-Systems kann nicht vollständig ausschließen, dass im produktiven Betrieb eine Störung auftritt. Wibu-Systems bewertet jede Störung anhand ihrer Auswirkungen und ordnet sie zum Zwecke eines effizienten und effektiven Störungsmanagements generell in eine von drei Störungsklassen ein:

  • Klasse 1: Service nicht verfügbar
  • Klasse 2: Service eingeschränkt verfügbar
  • Klasse 3: Service verfügbar, sonstige Störung

C3.2      Die Merkmale zur Klassifizierung der Störungen sind in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen beschrieben.

C4.      System- und Funktionscheck

C4.1      Wibu-Systems führt regelmäßig automatisierte System- und Funktionschecks nach dem aktuellen Stand der Technik durch. Diese System- und Funktionschecks dienen der automatischen Fehlerbehebung durch Skripte, der Alarmierung des Wibu Operating Services Teams und der Überwachung der Verfügbarkeit des Systems. Der System- und Funktionscheck umfasst:

(a)     das Aufrufen von Funktionen des Hosting-Services,

(b)     die Abfrage von Statusinformationen, wie zum Beispiel Informationen über laufende Prozesse,

(c)     die Überwachung der Anbindung von Hosting-Services an das Internet, zum Beispiel durch eine Abfrage über ein System, welches sich in einem anderen Rechenzentrum befindet.

C4.2      Wibu-Systems passt den System- und Funktionscheck regelmäßig und eigenverantwortlich an den aktuellen Stand der Technik an.

C4.3      Alle Störungen, die durch den System- und Funktionscheck erkannt wurden, werden von Wibu-Systems analysiert. Das Ziel der Analyse ist eine kontinuierliche Verbesserung des System- und Funktionschecks, so dass ähnliche Störungen erkannt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

C5.      Verfügbarkeit

C5.1      Die Verfügbarkeit des Hosting-Services ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Service die Anfragen innerhalb des zugesagten Zeitrahmens bearbeiten wird. Die dem Kunden angegebene Verfügbarkeit des jeweiligen Hosting-Services pro Kalendermonat ist in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen definiert.

C5.2      Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die in den ergänzenden produktspezifischen Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des betreffenden Hosting-Services sicherzustellen. Die Verfügbarkeit des Systems wird wie folgt überwacht und als Ausfallzeit bewertet:

(a)     Der automatische System- und Funktionscheck (§ C4) wird einmal pro Minute durchgeführt. Sollten zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen, so wird die gesamte Zeit zwischen den Prüfungen als Ausfallzeit gewertet. Das Fehlschlagen einer einzelnen Prüfung stellt keine Ausfallzeit dar.

(b)     Störungen, die nicht durch den automatischen System- und Funktionscheck erkannt werden, werden manuell überwacht. Dabei gilt die Benachrichtigung von Wibu-Systems durch den Kunden als Beginn der Ausfallzeit. Die Behebung der Störung gilt als Ende der Ausfallzeit.

(c)     Ein Hosting-Service gilt als ausgefallen, wenn eine Störung der Klasse 1 vorliegt. Eine Störung der Klasse 2 oder 3 stellt keinen Ausfall dar.

(d)     Zeiten ungeplanter Wartung und Notfallwartung gelten als Ausfallzeit.

C5.3      Die folgenden Leistungs- und Verfügbarkeitsprobleme gelten nicht als Ausfallzeit und unterliegen daher nicht der angegebenen Verfügbarkeit gemäß dieser Hosting Bedingungen:

(a)     Planmäßige Wartungsarbeiten, wie nachstehend in § C6 beschrieben.

(b)     Nichtverfügbarkeit, Unterbrechung oder Verzögerung der Internetverbindung.

(c)     DDOS-Angriffe (Distributed Denial-Of-Service), Virenangriffe oder Hackerangriffe.

(d)     Funktionsunfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Kunde die in den ergänzenden produktspezifischen Bedingungen definierte maximale Anzahl von API-Funktionsaufrufen bzw. die zulässige Anzahl von Transaktionen überschreitet.

(e)     Probleme, die daraus resultieren, dass der Kunde eine von Wibu-Systems schriftlich empfohlene Konfigurations- oder Softwareänderung nicht durchführt, um die Verfügbarkeit des Hosting-Services im erforderlichen Umfang aufrecht zu erhalten.

(f)     Umstände, die unter die § A3 Abs. 4 über höhere Gewalt fallen.

C5.4      Wird die in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des Hosting-Services nicht erreicht, gewährt Wibu-Systems dem Kunden eine Gutschrift nach Maßgabe von § C10.

C6.      Wartung

C6.1      Wibu-System ist bestrebt, die Hosting-Services so aufzubauen, dass eine Unterbrechung des Services weder bei Updates der Software noch aufgrund anderer beteiligter Komponenten notwendig ist. Wibu-Systems kann jedoch nicht vollständig ausschließen, dass es Ereignisse gibt, die eine Unterbrechung des Services erforderlich machen.

C6.2      Lässt sich eine Unterbrechung des Services mit wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen nicht vermeiden, wird Wibu-Systems die Unterbrechung so kurz wie möglich halten und erforderliche Maßnahmen in gewöhnlich nutzungsarmen Zeiten (z.B. am Wochenende nachts) durchführen.

C6.3      Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt. Bei akuten Ereignissen, die eine Unterbrechung des Services mit weniger als zweiwöchiger Vorankündigung erforderlich machen, behält sich Wibu-Systems vor, die Wartung mit kürzerer Vorlaufzeit und ohne vorherige schriftliche Ankündigung durchzuführen.

C6.4      Das Hosting erfolgt in virtuellen Maschinen, sodass eine Unterbrechung der Verfügbarkeit durch Wartung der Hardware und Infrastruktur nur in Ausnahmefällen notwendig ist. Das Wartungsfenster für diese Ausnahmefälle wird durch das Rechenzentrum (§ C2) festgelegt und wird, sofern eine Beeinträchtigung des Services zu erwarten ist, von Wibu-Systems unverzüglich nach Bekanntwerden dem Kunden mitgeteilt.

C7.      Datensicherung

C7.1      Wibu-Systems führt täglich ein Backup der gehosteten Daten durch.

C7.2      Die täglichen Backups werden mindestens 60 Kalendertage lang aufbewahrt.

C8.      Störungsmeldung

C8.1      Hosting-Services, unterstützende Server, Firewalls und andere Sicherheitskomponenten des Services werden durch ein automatisiertes Überwachungssystem ständig und proaktiv überwacht. Auftretende Störungen werden im laufenden Betrieb erkannt und automatisch an Wibu-Systems gemeldet.

C8.2      Zusätzlich zur automatischen Störungsmeldung kann der Kunde Störungen an Wibu-Systems melden:

(a)     Meldung im Ticketsystem von Wibu-Systems (https://support.wibu.com/) als Störung über das WOPS-Formular.

(b)     Telefonische Support Hotline Montag bis Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr (+49-721-93172-14). Die angegebene Zeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) unter Ausschluss aller bundeseinheitlichen, gesetzlichen Feiertage in Deutschland.

C8.3      Die Support Hotline unterstützt in deutscher und englischer Sprache.

C9.      Einführung von Fehleranalysen und Abhilfemaßnahmen

C9.1      Wibu-Systems implementiert automatische Sofortmaßnahmen, die bei Störungen der Klasse 1 und 2 nach dem Fehlschlagen von Systemchecks durchgeführt werden.

C9.2      Wibu-Systems betreibt ein Alarmsystem, welches das Wibu Operating Services Team bei nicht automatisch behebbaren Störungen der Klasse 1 und 2 alarmiert.

C9.3      Wibu-Systems wird so schnell wie möglich auf alle Meldungen des Kunden über Störungen der Klassen 1 und 2 reagieren:

(a)     Innerhalb der Servicezeiten der Support Hotline beginnen Störungsanalyse und -behebung innerhalb von maximal 1 Stunde (Klasse 1) oder 2 Stunden (Klasse 2).

(b)     Außerhalb der Servicezeiten der Support Hotline beginnen Störungsanalyse und -behebung schnellstmöglich, spätestens um 9 Uhr (MEZ oder MESZ) am nächsten Arbeitstag bei Wibu-Systems.

C9.4      Wibu-Systems beginnt mit der Analyse von Störungen der Klasse 3 im Laufe des nächsten Arbeitstages bei Wibu-Systems. Wibu-Systems und der Kunde stimmen bei Bedarf den Beginn der Abhilfemaßnahmen ab.

C10.      Gutschrift

C10.1      Wird die in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des Hosting-Services unterschritten, gewährt Wibu-Systems dem Kunden eine Gutschrift. Die Berechnung bezieht sich auf den jeweiligen Kalendermonat und berechnet sich wie folgt:

Tatsächliche Verfügbarkeit in % = (1 - (Ausfallzeit im Kalendermonat [min]) /

(Kalendertage des Monats * 24 * 60)) * 100

C10.2      Die Ausfallzeit in Abs. 1 bestimmt sich nach der Regelung in § C5.

C10.3      Der Kunde erhält für den betroffenen Kalendermonat auf der Grundlage der tatsächlichen Verfügbarkeit des Hostings-Services gem. § C10 Abs. 1 eine in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen definierte einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung.

C10.4      Die Gutschrift wird dem Konto des Kunden auf Verlangen gutgeschrieben.

C10.5      Die Gutschrift deckt in erster Linie alle Minderungsansprüche des Kunden ab, die durch die tatsächliche Verringerung der Nutzungsmöglichkeiten oder des Zugangs des Kunden aufgrund einer unterschrittenen Verfügbarkeit verursacht werden oder damit zusammenhängen. Der Kunde akzeptiert diese Gutschrift anstelle von Schadenersatz unter Ausschluss aller anderen Rechtsmittel.

C11.      Haftungsbeschränkung

Die allgemeine Haftungsregelung gem. § A7 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Haftung für einfache Fahrlässigkeit pro Schadensereignis beschränkt ist auf einen Betrag von maximal € 10.000 oder den Wert der im laufenden Kalenderjahr fälligen Vergütung, wenn diese niedriger ist.

C12.      Benannter technischer Ansprechpartner

C12.1      Mit Beauftragung eines Hosting-Services benennt der Kunde einen technischen Ansprechpartner. Dieser

(a)     verwaltet die Zugänge zum Hosting Service,

(b)     ist Ansprechpartner für die Planung von Wartungen,

(c)     erhält bei Wartungsarbeiten die Ankündigung der Wartung und

(d)     erhält bei Störungen die Alarmmeldung.

C12.2      Ein Wechsel des technischen Ansprechpartners ist Wibu-Systems zeitnah mitzuteilen.

C13.      Kündigung von Einzelverträgen

C13.1      Der Kunde kann Einzelverträge über Hosting-Services jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 90 Kalendertagen zum Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich kündigen.

C13.2      Wibu-Systems kann einen Einzelvertrag jederzeit unter Einhaltung der folgenden Fristen zum Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich kündigen:

(a)     mit einer Frist von 30 Kalendertagen, wenn der Kunde die Leistung in einer Weise nutzt, die nicht den von Wibu-Systems vorgegebenen Leistungsmerkmalen und Funktionen sowie dem Verwendungszweck entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anwendung des Kunden wiederholt die in den einschlägigen produktspezifischen Bedingungen festgelegte maximale Anzahl von API-Funktionsaufrufen, Transaktionen bzw. Containern/Nutzern überschreitet.

(b)     aus einem anderen Grund mit einer Frist von 180 Kalendertagen.

C13.3      30 Tage nach Beendigung des Einzelvertrags wird Wibu-Systems die gehosteten Kundendaten und den Zugang zum Webinterface löschen. Wibu-Systems wird dem Kunden seine Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen, wenn der Kunde dies innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Einzelvertrags schriftlich verlangt.

D.      Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen

D1.      Inhalte

D1.1      Wibu-Systems bietet eine umfassende Unterstützung durch folgende Services an:

  • Wibu Pre-Sales Consulting
  • Wibu Consulting Services
  • Wibu Training Services
  • Wibu Support Services

D1.2      Die Inhalte der einzelnen Werk- und Dienstleistungen werden mit dem Kunden individuell vereinbart.

D2.      Termine

Die Termine für einzelne Dienstleistungen werden individuell zwischen dem Kunden und Wibu-Systems abgestimmt.

D3.      Beratungsleistungen, Schulungen und Workshops

D3.1      Wibu-Systems gestaltet Schulungen und Workshops derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird nicht garantiert.

D3.2      Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Wibu-Systems zur Erbringung einzelner Beratungsleistungen mitgeteilten Informationen zutreffend und vollständig sind. § A4 Abs. 2 gilt entsprechend.

D3.3      Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter von Wibu-Systems getroffen. Wibu-Systems übernimmt keine Haftung für den Eintritt der beschriebenen Effekte und das Erreichen der genannten Ziele.

D3.4      Begleitende Unterlagen werden von Wibu-Systems nicht geschuldet, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

D4.      Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

D4.1      Erbringt Wibu-Systems Dienst- oder Werkleistungen für den Kunden, gelten gleichermaßen die allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. § A4. Zusätzlich finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

D4.2      Soll Wibu-Systems Leistungen in Bezug auf eine Software des Kunden vornehmen (z.B. Installation, Anpassung, Anbindung etc.), muss Wibu-Systems zum vereinbarten Zeitpunkt darauf zugreifen können und mit den erforderlichen Nutzungsrechten und der Anwenderdokumentation ausgestattet werden.

D4.3      Erbringt Wibu-Systems Leistungen vereinbarungsgemäß beim Kunden vor Ort, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, so dass die Leistungen sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter von Wibu-Systems begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Kunde stellt den Mitarbeitern geeignete Arbeitsräume zur Verfügung, die mit den erforderlichen technischen Gerätschaften in funktionsfähigem Zustand ausgestattet sind. Der Kunde wird Wibu-Systems nach Kräften bei der Bedienung von Geräten Dritter sowie sonstigen Einrichtungen behilflich sein und ermöglichen, dass Leistungen auch außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden können, soweit dies erforderlich ist.

D5.      Änderungsverlangen („Change Requests“)

D5.1      Bis zu ihrer Abnahme können die Parteien jederzeit in schriftlicher Form Änderungen bei einer Werkleistung vorschlagen („Change Requests“).

D5.2      Change Requests werden zeitnah geprüft und mit einer aussagekräftigen Stellungnahme beschieden. Dabei ist insbesondere auf die zu erwartenden Auswirkungen auf Leistungsmerkmale, vereinbarte Ablauf- und Zeitpläne sowie veranschlagte Kosten einzugehen. Hält Wibu-Systems ein Änderungsverlangen des Kunden für nicht realisierbar oder möchte der Kunde einem Änderungsverlangen von Wibu-Systems nicht nachkommen, ist dies zu begründen. Andernfalls wird Wibu-Systems ein Angebot für die gewünschte Änderung unterbreiten.

D5.3      Wibu-Systems behält sich vor, dem Kunden die Kosten für die Prüfung seines Change Requests sowie für die Erstellung des dem Angebot zugrundeliegenden Konzepts in Rechnung zu stellen.

D5.4      Eine zwischen den Parteien einvernehmlich beschlossene Änderung bei der Werkleistung wird samt ihren Auswirkungen auf Termine, Kosten und Ressourceneinsatz schriftlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, wird die betreffende Werkleistung erbracht wie vertraglich vereinbart.

D6.      Abnahme

D6.1      Nach Abschluss einer Werkleistung benachrichtigt Wibu-Systems den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann.

D6.2      Der Kunde nimmt das Werk ab, wenn es die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Wibu-Systems wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und das Werk erneut zur Abnahme bereitstellen. Sonstige Mängel werden von Wibu-Systems im Rahmen der Gewährleistung (§ A6) beseitigt.

D6.3      Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn das Werk für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

D6.4      Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Werk gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Kunde

(a)     das Werk produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient erkennbar ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder

(b)     nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des Werks zur Abnahmeprüfung (Abs. 1) wegen abnahmehindernder Mängel die Abnahme verweigert hat.

D6.5      Die Bestimmungen von Abs. 1 bis 4 gelten im Fall der Teilabnahme entsprechend.

D7.      Urheber- und Nutzungsrecht an Werken

D7.1      Mit Abnahme eines Werks erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Bestandteilen unwiderruflich das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, sie bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung oder Verwertung dieser Bestandteile oder ihrer Dokumentation (z.B. Verbreitung, Veröffentlichung oder Vermietung) ist dem Kunden nicht gestattet.

D7.2      An allen übrigen Bestandteilen des Werks oder seiner Dokumentation – insbesondere an solchen Bestandteilen, die zum Instrumentarium von Wibu-Systems gehören (z.B. eigene Tools oder Standardsoftware) und die auch für andere Kunden verwendet werden –, erhält der Kunde lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um seine Rechte aus Abs. 1 zu verwirklichen. Eine darüberhinausgehende, selbständige Nutzung oder Verwertung dieser Bestandteile ist dem Kunden insoweit untersagt.

D7.3      Dem Kunden ist ausnahmsweise bereits vor der Abnahme eine testweise Nutzung des Werks gestattet, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfung erforderlich ist.

D7.4      Werden bei der Erstellung von Individualsoftware Komponenten von Drittherstellern oder Open Source Software eingebunden (gemeinsam „Drittkomponenten“), teilt Wibu-Systems dies dem Kunden mit. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, sich die notwendigen Lizenzen für die Drittkomponenten zu besorgen, um die Individualsoftware produktiv nutzen zu können.

D8      Vergütung

D8.1      Soweit nicht abweichend vereinbart, werden dienst- und werkvertragliche Leistungen nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

D8.2      Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oder ihrem Gegenstand nach andauernden Leistungen erfolgt  eine monats-, quartals- oder jahresweise Abrechnung. Im letztgenannten Fall wird die erste Leistungsperiode von dem auf den Vertragsschluss folgenden Monatsersten bis zum Jahresende abgerechnet. Nachfolgende Leistungsperioden werden zu Jahresbeginn für das Kalenderjahr in Rechnung gestellt.

Stand: 2024-05-01

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Präambel

Diese Bedingungen gelten für das Hosting von Personal CmCloudContainern und Enterprise CmCloudContainern mit dem Gebührenmodell Seats. Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Wibu-Systems Anwendung.

1.      Umfang – Beschreibung der Dienstleistungen, Zugangs- und Nutzungsrechte

1.1      Wibu-Systems stellt dem Kunden CmCloudContainer als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmCloudSaaS genannt, in einer von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Cloud zur Verfügung. Die Bereitstellung von CmCloudSaaS ermöglicht die folgenden Aktionen:

(a)      Erstellen und Verwalten von CmCloudContainern per CmCloud-Dashboard oder CmCloud-Management-REST-API.

(b)      Zugriff und Nutzung von CmCloudContainern aus CodeMeter-Laufzeitumgebungen über die CodeMeter Core-API, nachfolgend API-Funktionsaufrufe genannt.

1.2      Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Optionen bereit:

Artikel-Nummer Bezeichnung
6620-10-100 Hosting CodeMeter Cloud Seats
prepaid seats for Personal and Enterprise CmCloudContainers
6620-10-200 Hosting CodeMeter Cloud Seats
additional used seats for Personal and Enterprise CmCloudContainers
6620-80-100 CodeMeter Cloud REST-API for managing CmCloudContainers

Tabelle 1: Funktionsumfang des Service

1.3      Definition eines Seat (Arbeitsplatz): Ein Seat ist eine reale oder virtuelle Instanz eines Computers, die ein Benutzer unabhängig von anderen Benutzern verwenden kann. Als ein Seat wird insbesondere ein Computer, eine virtuelle Maschine, eine Terminal-Server Session oder eine Container-Instanz in containerisierten Umgebungen wie z.B. Docker betrachtet.

1.4      Wibu-Systems bietet zwei Arten von CmCloudContainern an:

(a)      Ein Personal CmCloudContainer erlaubt den Lizenzzugriff durch einen einzelnen Benutzer von bis zu 3 Seats gleichzeitig. Lizenzen in einem Personal CmCloudContainer können nur mit Seats verwendet werden, die über die CodeMeter Laufzeitumgebung direkt mit CmCloudSaaS verbunden sind. Die Nutzung eines Personal CmCloudContainers in Umgebungen, die Netzwerklizenzen erfordern, wie z.B. Terminalserver oder containerisierte Umgebungen ist ausgeschlossen.

(b)      Ein Enterprise CmCloudContainer kann von mehreren Benutzern oder Geräten geteilt und auf bis zu 500 Seats gleichzeitig verwendet werden. Sowohl Seats, die direkt über die CodeMeter Laufzeitumgebung als auch Seats, die indirekt über ein bis mehrere CodeMeter Laufzeitumgebungen mit CmCloudSaaS verbunden sind, werden gleichermaßen als Seats gezählt. Der Kunde kann die maximal zulässige Anzahl an Seats für einen Enterprise CmCloudContainer selbst einstellen.

1.5      Für jeden CmCloudContainer steht eine Credentials-Datei zur Verfügung, die in die CodeMeter-Laufzeitumgebung importiert werden muss, um Zugriff auf den jeweiligen CmCloudContainer zu erhalten. Diese Credentials-Datei kann manuell im CmCloud-Dashboard oder in CodeMeter License Portal als auch automatisiert über das CmCloud-Management-REST-API erstellt werden.

1.6      API-Funktionsaufrufe umfassen

(a)      alle explizit vom Kunden in eine Software integrierten CodeMeter Core API-Aufrufe,

(b)      alle implizit in eine Software integrierten CodeMeter Core API-Aufrufe, die durch von Wibu-Systems bereitgestellte Tools (z. B. CodeMeter Protection Suite) erzeugt wurden und

(c)      alle implizit durch von Wibu-Systems Tools getätigte CodeMeter Core API-Aufrufe (z.B. CodeMeter WebAdmin, CodeMeter License Editor, CmBoxPgm, cmu, CmDust).

1.7      API-Funktionsaufrufe, die von Wibu-Systems in künftigen Versionen von CmCloudSaaS und der CodeMeter-Laufzeitumgebung hinzugefügt werden, werden von Wibu-Systems durch Aktualisierung von Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe definiert. Wibu-Systems wird sich bemühen, sicherzustellen, dass die API-Aufrufe mit früheren Versionen der API rückwärtskompatibel sind.

1.8      Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung des CmCloudSaaS zu gewährleisten, sind die API-Funktionsaufrufe auf ein Maximum von 200.000 Aufrufen pro Seat und Monat beschränkt. Diese Beschränkung soll die normale Nutzung von CmCloudSaaS nicht beeinträchtigen und soll vor zufälligen und unerwarteten Erhöhungen der API-Funktionsaufrufe durch Anwendungen schützen, die außergewöhnlich anspruchsvolle Anfragen stellen.

1.9      Wibu-Systems gewährt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, während der vereinbarten Laufzeit auf CmCloudSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmCloudSaaS zur Verfügung.

1.10      Soweit die Nutzung von CmCloudSaaS es erforderlich machen sollte, dass der Kunde bestimmte Softwarekomponenten von Wibu-Systems gemeinsam mit seiner eigenen Software vertreibt, gelten die folgenden Bestimmungen:

(a)      Der Kunde darf die für die Nutzung der Schutzsysteme von Wibu-Systems erforderlichen Softwarebibliotheken von Wibu-Systems in seine Computerprogramme oder Daten integrieren, um diese gemäß der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu überwachen.

(b)      Der Kunde darf die integrierten Wibu-Systems-Softwarebibliotheken zusammen mit den Computerprogrammen und Daten des Kunden auch an Distributoren und Endkunden unterlizenzieren und liefern sowie die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Software des Kunden vertreiben. Die Endkunden haben das Recht, die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteile der geschützten Computerprogramme und Daten des Kunden nach Maßgabe dieser Bedingungen zu nutzen.

2.      Störungsklassen

2.1      Klasse 1 - CmCloudSaaS ist nicht verfügbar

API-Funktionsaufrufe (z.B. Zugriff und/oder Nutzung von CmCloudContainern) zu mehr als zehn (10) verschiedenen Personal CmCloudContainern oder einem oder mehreren Enterprise CmCloudContainern mit insgesamt mehr als zehn (10) Seats auf mehr als zehn (10) verschiedenen CodeMeter-Laufzeitumgebungen sind nicht möglich, obwohl die Internetverbindung des Kunden funktionsfähig ist (z.B. Webbrowser können auf externe Webseiten zugreifen).

2.2      Klasse 2 - CmCloudSaaS ist eingeschränkt verfügbar

API-Funktionsaufrufe (z.B. Zugriff und/oder Nutzung von CmCloudContainern) zu mehr als zehn (10) verschiedenen Personal CmCloudContainern oder einem oder mehreren Enterprise CmCloudContainern mit insgesamt mehr als zehn (10) Seats auf mehr als zehn (10) verschiedenen CodeMeter-Laufzeitumgebungen können nicht in einer akzeptablen Zeit durchgeführt werden. Eine inakzeptable Zeitspanne ist definiert als eine Antwortzeit, die mehr als 5 Sekunden länger ist als die erwartete maximale Antwortzeit, die in Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe angegeben ist. Die Antwortzeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Empfang durch CmCloudSaaS und der Ausgabe der Antwort von CmCloudSaaS für den API-Funktionsaufruf.

2.3      Klasse 3 - CmCloudSaaS ist verfügbar

Bei einzelnen Endkunden des Kunden treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.

2.4      Sofern der Ausfall nicht durch das CmCloudSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen  Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

3.      Verfügbarkeit

3.1      Die Daten von CmCloudSaaS werden auf einem Datenbank-Cluster gehalten, so dass bei einem einzelnen Hardware-Ausfall CmCloudSaaS und die Daten weiterhin verfügbar bleiben.

3.2      Wibu-Systems unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um eine Verfügbarkeit von CmCloudSaaS von 99,95% pro Kalendermonat sicherzustellen.

3.3      Eine Störung von CmCloudSaaS, die aufgrund einer Überschreitung der zulässigen API-Funktionsaufrufe pro Seat und Monat gemäß § 1 Abs. 8 auftritt, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.

3.4      Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmCloudSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):

Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats Gutschrift
Weniger als 99,95 %, aber mehr als 99,9 % 10 %
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,5 % 20 %
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % 50 %
Weniger als 99,0 % 100 %

Tabelle 2: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit

4.      Wartung

Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmCloudSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.

5.      Mengengerüst und Gebühren

5.1      Die benötigte Datenkapazität korreliert generell mit der Anzahl der CmCloudContainer und deren gleichzeitiger Nutzung durch Seats. Für die Nutzung von CmCloudSaaS fallen daher Gebühren an, die sich nach der Anzahl der Seats gemäß Definition in § 1 Abs. 3 richten, vom Kunden zu zahlen sind und pro Kalendermonat nach koordinierter Weltzeit (UTC) abgerechnet werden.

5.2      Jeder genutzte Personal CmCloudContainer wird als 1 Seat abgerechnet, auch wenn er technisch auf bis zu 3 Seats gleichzeitig nutzbar ist. Die Abrechnung der Enterprise CmCloudContainer erfolgt nach der im Kalendermonat maximalen Anzahl an Seats, die diesen Enterprise CmCloudContainer gleichzeitig genutzt haben.

5.3      Der Kunde erteilt Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner eine schriftliche Bestellung über eine bestimmte Anzahl von Seats („Prepaid Seats“). Der Kunde kann die Anzahl der bestellten Prepaid Seats durch eine neue schriftliche Bestellung monatlich einmal wie folgt ändern:

(a)      Eine Erhöhung der Prepaid Seats ist jederzeit möglich und wird zu Beginn des nächsten Monats wirksam, sofern die Bestellung spätestens 5 Werktage vor Monatsende eingeht.

(b)      Eine Reduktion der Prepaid Seats ist mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Monatsende möglich.

5.4      Der Kunde ordnet die Prepaid Seats je nach Bedarf den erstellten Personal CmCloudContainern (implizit) und/oder Enterprise CmCloudContainern (explizit) zu. Zusätzlich zu den Prepaid Seats kann der Kunde nach eigenem Ermessen weitere Personal CmCloudContainer zuweisen und/oder weitere Seats zu Enterprise CmCloudContainern zuweisen. In diesem Fall kann die Anzahl der gleichzeitig genutzten Seats („Concurrent Seats“) höher sein als die Anzahl der Prepaid Seats.

5.5      Falls nicht alle Prepaid Seats in einem Monat genutzt werden, erfolgt keine Rückerstattung für die nicht genutzten Seats.

5.6      Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden die geschuldeten Entgelte wie folgt in Rechnung:

(a)      monats-, quartals-, halbjahres- oder jahresweise im Voraus für die Gebühren, die sich aus der Anzahl der bestellten Prepaid Seats ergeben,

(b)      monats- oder quartalsweise im Nachhinein für alle zusätzlichen Gebühren, die aufgrund der Überschreitung der bestellten Prepaid Seats gemäß § 5 Abs. 3 anfallen.

5.7      Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Hosting Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs‑, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Bedingungen erbracht hat.

Anhang A – Definition API-Funktionsaufrufe

Im Folgenden wird definiert, welche CodeMeter Core API Aufrufe als API-Funktionsaufrufe gezählt werden.

Im Vergleich zur vollständigen Auflistung gemäß der Core API Help fehlen einige API-Aufrufe in den folgenden Auflistungen, da sie entweder nicht für Universal Firm Code verwendet werden können oder die Ausführung nicht an CmCloudSaaS weitergegeben wird.

Für alle unten aufgeführten API-Funktionsaufrufe beträgt die maximale Antwortzeit eine Sekunde.

Die folgenden Kern-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:

  • CmCalculateSignature
  • CmCrypt
  • CmCrypt2
  • CmCryptEcies
  • CmCryptSim
  • CmCryptSim2
  • CmGetPublicKey
  • CmGetSecureData
  • CmAccess
  • CmAccess2
  • CmExecuteRemoteUpdate
  • CmGetBoxContents
  • CmGetBoxInhalt2
  • CmGetBoxes
  • CmGetInfo
  • CmGetRemoteContext
  • CmGetRemoteContext2
  • CmGetRemoteContextBuffer
  • CmRelease
  • CmRevalidateBox
  • CmSetRemoteUpdate
  • CmSetRemoteUpdate2
  • CmSetRemoteUpdateBuffer

Stand: 2024-05-01

CodeMeter Cloud Hosting Bedingungen als pdf herunterladen

Präambel

Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter Cloud Lite für die Hosting-Pakete:

  • Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S
  • Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M
  • Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L

Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.

1.      Umfang – Beschreibung der Dienste, Zugangs- und Nutzungsrechte

1.1      Wibu-Systems stellt dem Kunden CodeMeter Cloud Lite als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmCloudLiteSaaS bezeichnet, in einer von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Cloud zur Verfügung. Die Hosting-Leistungen umfassen:

(a)      Bereitstellung und Instandhaltung der Infrastruktur

(b)      Installation der Anwendung gemäß des gewählten Funktionsumfangs

(c)      Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur

(d)      Automatische Überwachung von CodeMeter Cloud Lite

(e)      Wartung des Betriebssystems (Updates und Sicherheitspatches)

(f)      Wartung der Anwendung CodeMeter Cloud Lite (Updates und Sicherheitspatches)

(g)      Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine.

1.2      Die Nutzung von CmCloudLiteSaaS erfolgt über das CodeMeter Cloud Lite-API, nachfolgend API-Funktionsaufrufe genannt. Die API-Funktionsaufrufe ermöglichen die folgenden Aktionen:

(a)      Aktiveren und Deaktivieren von Lizenzen mittels CodeMeter Cloud Lite Access-REST-API

(b)      Verwalten von Lizenzen mit CodeMeter Cloud Lite Management-REST-API

1.3      API-Funktionsaufrufe, die von Wibu-Systems in künftigen Versionen von CmCloudLiteSaaS hinzugefügt werden, werden von Wibu-Systems durch Aktualisierung von Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe definiert. Wibu-Systems wird sich bemühen, sicherzustellen, dass die API-Aufrufe mit früheren Versionen der API rückwärtskompatibel sind.

1.4      Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Hosting-Pakete und Optionen bereit:

Artikel-Nummer Bezeichnung
6630-01 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S
6630-02 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M
6630-03 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L
6631-01, 6631-02, 6631-03 Additional 1,000,000 calls for CodeMeter Cloud Lite Package S, M, L
6632-01, 6632-02, 6632-03 Additional CmContainer/User for CodeMeter Cloud Lite Package S, M, L
6633-01 Hosting CodeMeter Cloud Lite REST-API for retrieving usage statistics
6619-03 Hosting CodeMeter Cloud Lite operated by Wibu Operating Service on infrastructure of ISV, per line/instance

Tabelle 1: Hosting-Pakete und Optionen

1.5      Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung von CmCloudLiteSaaS zu gewährleisten, ist die Anzahl der nutzbaren Container/Benutzer sowie die Anzahl der API-Funktionsaufrufe pro Monat je nach gewähltem CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket begrenzt. Diese Beschränkung soll die normale Nutzung von CmCloudLiteSaaS nicht beeinträchtigen und soll vor zufälligen und unerwarteten Erhöhungen der API-Funktionsaufrufe durch Anwendungen schützen, die außergewöhnlich anspruchsvolle Anfragen stellen.

1.6      Wibu-Systems räumt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, während der vereinbarten Laufzeit auf CmCloudLiteSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Hosting Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmCloudLiteSaaS zur Verfügung.

2.      Störungsklassen

2.1      Klasse 1 - CmCloudLiteSaaS ist nicht verfügbar

Alle Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe (z.B. die Zuweisung von Lizenzen an einen Benutzer, die Zuteilung oder Freigabe von Lizenzen) nicht durchführen, obwohl sie den Dienst erreichen können.

2.2      Klasse 2 - CmCloudLiteSaaS ist eingeschränkt verfügbar

Einige Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe nicht oder nicht in akzeptabler Zeit durchführen, obwohl sie den Dienst erreichen können. Andere Benutzer/Geräte können alle API-Funktionsaufrufe erledigen. Eine inakzeptable Zeitspanne ist definiert als eine Antwortzeit, die mehr als 5 Sekunden länger ist als die erwartete maximale Antwortzeit, die in Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe angegeben ist. Die Antwortzeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Empfang durch CmCloudLiteSaaS und der Ausgabe der Antwort von CmCloudLiteSaaS für den API-Funktionsaufruf.

2.3      Klasse 3 - CmCloudLiteSaaS ist verfügbar

Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.

2.4      Ist ein Ausfall von CmCloudLiteSaaS durch einen Ausfall der zugrundeliegenden CodeMeter License Central verursacht, wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

2.5      Sofern der Ausfall nicht durch das CmCloudLiteSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

3.      Verfügbarkeit

3.1      Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS sicherzustellen. Da CmCloudLiteSaaS auf CodeMeter License Central aufbaut, richtet sich die Verfügbarkeit nach dem eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt:

Artikel-Nummer CodeMeter License Central Hosting-Paket Verfügbarkeit
6612-01 High Availability Package 99,9 %
6611-01 High Performance Edition 99,7 %
6610-01 Dedicated Server 99,5 %

Tabelle 2: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket

3.2      Eine Störung von CmCloudLiteSaaS, die durch eine Überschreitung des Mengengerüsts gemäß gewähltem License Central Hosting-Paket verursacht wird, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.

3.3      Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):

Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats Gutschrift abhängig vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
  High Availability Package High Performance Edition Dedicated Server
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % 10 % / /
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % 25 % 10 % /
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % 50 % 25 % 10 %
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % 100 % 50 % 50 %
Weniger als 95,0 % 100 % 100 % 100 %

Tabelle 3: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket

4.      Wartung

4.1      Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gemäß AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.

4.2      CmCloudLiteSaaS ist während einer Wartung der zugrundeliegenden CodeMeter License Central nicht verfügbar.

5.      Mengengerüst und Gebühren

5.1      Die benötigte Rechenleistung korreliert generell mit der Anzahl der genutzten Container/Benutzer sowie der Anzahl von API-Funktionsaufrufen. Für die Nutzung von CodeMeterCloudLiteSaaS fallen daher Gebühren in Abhängigkeit vom gewähltem CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket an.

Artikel-Nummer Bezeichnung Anzahl Container / Benutzer Anzahl Calls pro Monat
6630-01 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S 100 100 Millionen
6630-02 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M 1.000 1.000 Millionen
6630-03 Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L 10.000 10.000 Millionen

Tabelle 4: Nutzermengenstruktur des Service in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket

5.2      Der Kunde erteilt Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner eine schriftliche Bestellung über das gewählte Hosting-Paket. Der Kunde kann das Hosting-Paket ändern, indem er eine neue schriftliche Bestellung bei Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner aufgibt.

(a)      Eine Upgrade des Hosting-Pakets ist jederzeit möglich und wird zu Beginn des nächsten Monats wirksam, sofern die Bestellung spätestens 5 Werktage vor Monatsende eingeht.

(b)      Eine Downgrade des Hosting-Pakets ist mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Monatsende möglich.

5.3      Falls nicht alle Container/Benutzer bzw. API-Funktionsaufrufe in einem Monat genutzt werden, erfolgt keine Rückerstattung.

5.4      Die Anzahl der genutzten Container/Benutzer und API-Funktionsaufrufe wird monatlich aufgezeichnet und mit dem gewählten CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket verglichen.

5.5      Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden die geschuldeten Entgelte wie folgt in Rechnung:

(a)      monats-, quartals-, halbjahres- oder jahresweise im Voraus für die Gebühren, die sich aus dem gewählten CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket ergeben,

(b)      monats- oder quartalsweise im Nachhinein für alle zusätzlichen Gebühren, die aufgrund der Überschreitung der zulässigen Werte gemäß dem gewählten Hosting-Paket anfallen.

5.6      Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.

Anhang A – Definition der API-Funktionsaufrufe

Im Folgenden wird definiert, welche CodeMeter Cloud Lite API Aufrufe als API-Funktionsaufrufe gezählt werden.

Die maximale Antwortzeit für alle unten aufgeführten API-Funktionsaufrufe beträgt eine Sekunde.

Die folgenden Access REST-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:

  • .../cloudlite/getsummary
    (Get an overview of all available licenses)
  • .../cloudlite/getcontents2
    (Get information about all available licenses)
  • .../cloudlite/access
    (Allocate License)
  • .../cloudlite/release
    (License Release)
  • .../cloudlite/getcontentsforhandle2
    (Get information about all available licenses)
  • .../cloudlite/revalidate
    (Renew License Access)
  • .../cloudlite/decreaseunitcounter
    (Decrement Unit Counters)

Die folgenden Management REST-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:

  • .../cloudlite/manager/licensesofticket3
    (Determine licenses of a ticket)
  • .../cloudlite/manager/assignlicensestouser2
    (Assign licenses of a user)
  • .../cloudlite/manager/licensesofuser2
    (Determine licenses of a ticket)
  • .../cloudlite/manager/removelicensesfromuser
    (Cancel assignment of licenses to a user)
  • .../cloudlite/manager/autoupdateusercontainer
    (Apply Licenses for user)
  • .../cloudlite/manager/getversion
    (Query the version number of the Web-Services)

Stand: 2024-05-01

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Präambel

Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter License Central für die Editionen:

  • Datacenter Edition
  • Dedicated Server
  • High Performance Edition
  • High Availability Package

Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.

1.      Umfang – Beschreibung der Dienstleistungen, Zugangs- und Nutzungsrechte

1.1      Wibu-Systems stellt dem Kunden das Produkt CodeMeter License Central als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmLicenseCentralSaaS genannt, in einem von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Hosting Center zur Verfügung. Die Leistungen des Hostings umfassen:

(a)      Bereitstellung und Wartung Infrastruktur

(b)      Redundante Installation der Systeme gemäß dem gewählten Hosting-Paket

(c)      Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur

(d)      Automatische Überwachung der CodeMeter License Central

(e)      Wartung des Betriebssystems (Updates und Security Patches)

(f)      Wartung der Anwendung CodeMeter License Central (Updates und Security Patches)

(g)      Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine 

1.2  Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung von CmLicenseCentralSaaS zu gewährleisten, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Hosting-Pakete mit Leistungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 dem Kunden zur Auswahl:

Artikel-Nummer Bezeichnung
6600-01 Hosting CodeMeter License Central Datacenter Edition (für 1 Jahr)
6610-01 Hosting CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr)
6611-01 Hosting CodeMeter License Central High Performance Edition (für 1 Jahr)
6612-01 Hosting CodeMeter License Central High Availability Package (für 1 Jahr)
6613-01 Erweiterung High Availability Package um eine weitere Line (für 1 Jahr)

Tabelle 1: Hosting-Pakete

1.3      Sofern der Kunde zwecks automatisierter Geschäftsprozessabwicklung CodeMeter License Central mittels den bereitgestellten CodeMeter License Central Extensions und/oder CodeMeter License Central Connectors in seine ERP-Landschaft integriert, erfordert die kundenspezifische Integration gesonderte Systeme (Dedicated Server) zur Entwicklung von Schnittstellen (D-System) und zur Verifikation der Abwicklungsprozesse (Q-System).

Artikel-Nummer Bezeichnung
6610-04 Hosting CodeMeter License Central Q-System
Including CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr)
6610-05 Hosting CodeMeter License Central D-System
Including CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr)

Tabelle 2: Entwicklungssysteme

1.4      Wibu-Systems gewährt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, während der vereinbarten Laufzeit auf CmLicenseCentralSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmLicenseCentralSaaS zur Verfügung.

2.      Störungsklassen

2.1      Klasse 1 – CmLicenseCentralSaaS ist nicht verfügbar

Alle oder einige Geschäftsvorfälle (z.B. Erzeugen von Tickets, Aktivieren von Lizenzen) können von keinem Benutzer/Gerät durchgeführt werden.

2.2      Klasse 2 – CmLicenseCentralSaaS ist eingeschränkt verfügbar

Mehrere Benutzer/Geräte können alle oder einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder nicht in einer akzeptablen Zeit durchführen, obwohl sie CmLicenseCentralSaaS erreichen. Andere Benutzer/Geräte können alle Geschäftsvorfälle durchführen.

2.3      Klasse 3 – CmLicenseCentralSaaS ist verfügbar

Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.

2.4      Sofern der Ausfall nicht durch das CmLicenseCentralSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

3.      Verfügbarkeit

3.1      Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket wie folgt sicherzustellen:

Artikel-Nummer Bezeichnung Verfügbarkeit
6612-01 High Availability Package 99,9 %
6611-01 High Performance Edition 99,7 %
6610-01 Dedicated Server 99,5 %
6600-01 Datacenter Edition 99,5 %

Tabelle 3: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Pakat

3.2      Eine Störung von CmLicenseCentralSaaS, die aufgrund einer Überschreitung der monatlichen oder stündlichen Transaktionsmenge gemäß § 5 Abs. 2 auftritt, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.

3.3      Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):

Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats Gutschrift
  High Availability Package High Performance Edition Dedicated Server Datacenter Edition
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % 10 % / / /
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % 25 % 10 % / /
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % 50 % 25 % 10 % 10 %
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % 100 % 50 % 50 % 50 %
Weniger als 95,0 % 100 % 100 % 100 % 100 %

Tabelle 4: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket

4.      Wartung

4.1      Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.

4.2      Wartungsarbeiten zum Zwecke von

(a)      Programm-Updates von CodeMeter License Central

(b)      Wartung an der Hardware für die FSB (Firm Security Box)

werden in Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt. Die Updatehäufigkeit richtet sich nach den Erfordernissen des Kunden. Die erforderliche Wartungszeit und -dauer wird mit dem Kunden abgesprochen und geplant.

5.      Mengengerüst und Gebühren

5.1      Die Anzahl der Transaktionen der verschiedenen Hosting-Pakete beruht auf einer Kalkulation, welche einen störungsfreien Regelbetrieb sicherstellt.

5.2      Es werden folgende Transaktionen gezählt:

(a)      Eine Aktivierung / Deaktivierung pro Lizenz ist das Anlegen, das Ändern oder das Löschen eines Product Items in einem CmContainer. Ein Aktivierungsvorgang kann mehrere Artikel (CodeMeter License Central Item) enthalten. Jedes Item kann mehrere Product Items enthalten. Somit kann ein Aktivierungsvorgang mehrere Aktivierungen / Deaktivierungen pro Lizenz enthalten. Es werden alle Aktivierungen / Deaktivierungen gezählt, unabhängig von dem Interface, über das sie getätigt wurden. Interfaces sind insbesondere die Web-Oberfläche für den Kunden, ein Lizenzportal (z.B. WebDepot oder CustomDepot), die Gateways und die Webservices.

(b)      Eine Lizenzabfrage pro Artikel ist jeder Artikel, der in einer Abfrage eines Tickets enthalten ist. Enthält eine Abfrage eines Tickets n Artikel, so sind dies n Lizenzabfragen pro Artikel. Als Abfrage eines Tickets werden alle entsprechenden Aufrufe in einem Lizenzportal (z.B. WebDepot oder CustomDepot) oder über die Gateways gezählt. Dies sind insbesondere die Aufrufe der Funktionen doGetTicketInformation, getTicketInformation oder daraus abgeleiteter Funktionen und der Lizenzübersicht im Lizenzportal.

(c)      Ein Webservice Aufruf ist ein Aufruf eines Webservices von CodeMeter License Central durch eine eigene Anwendung des Kunden oder einen Connector.

Artikel-Nummer Bezeichnung Aktivierungen / Deaktivierungen
pro Lizenz
(Monat / Stunde)
Lizenzabfragen
pro Artikel
(Monat / Stunde)
WebService
Aufrufe
(Monat / Stunde)
6600-01 Datacenter Edition 1.500 / 15 50.000 / 500 -
6610-01 Dedicated Server 3.000 / 30 250.000 / 2.500 250.000 / 2.500
6611-01 High Performance Edition 25.000 / 250 250.000 / 2.500 250.000 / 2.500
6612-01 High Availability Package 50.000 / 500 500.000 / 5.000 500.000 / 5.000
6613-01 Erweiterung High Availability Package um eine weitere Line +25.000 / +250 +250.000 / +2.500 +250.000 / +2.500

Tabelle 4: Mengengerüst der Hosting-Pakete pro Monat / Stunde

5.3      Alle Transaktionen werden sowohl monatlich als auch stündlich erfasst. Der Wert pro Stunde ergibt sich als ein Burst-Wert (Maximalwert) aus dem Wert pro Monat und ist in der obigen Tabelle separat aufgeführt.

5.4      Bei nachfolgend definierter Überschreitung der monatlichen Transaktionsmenge aus dem Hosting-Paket „Datacenter Edition“ ist Wibu-Systems berechtigt, den Kunden automatisch auf das Hosting-Paket „Dedicated Server“ zu dem zum Zeitpunkt der Umstellung gültigen Listenpreis umzustellen und beginnend mit dem Folgemonat den Differenzbetrag nachzuberechnen. Folgende Kriterien gelten hierbei alternativ:

(a)      Überschreitung der Transaktionsmenge von mehr als 100 % in drei aufeinanderfolgenden Monaten.

(b)      Überschreitung der Transaktionsmenge von mehr als 400 % innerhalb eines Monats.

5.5      Bei allen anderen Überschreitungen wird über ein Upgrade auf ein höheres Hosting-Paket kooperativ zwischen Wibu-Systems und dem Kunden entschieden.

5.6      Die Hosting-Gebühr ist jährlich zahlbar. Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden zum Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums eine Rechnung.

5.7      Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.

Stand: 2024-05-01

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Präambel

Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter License Portal einschließlich der folgenden Erweiterungen:

  • Single Level User Management (Basis)
  • Multi-Level User Management
  • Extension CodeMeter Cloud Support

Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.

1.      Umfang – Beschreibung der Dienste, Zugangs- und Nutzungsrechte

1.1      Wibu-Systems stellt dem Kunden das Produkt CodeMeter License Portal als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmLicensePortalSaaS genannt, in einem von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Hosting-Center zur Verfügung. Die Hosting-Leistungen umfassen:

(a)      Bereitstellung und Instandhaltung der Infrastruktur

(b)      Installation der Anwendung gemäß des gewählten Funktionsumfangs

(c)      Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur

(d)      Automatische Überwachung von CodeMeter License Portal

(e)      Wartung des Betriebssystems (Updates und Sicherheitspatches)

(f)      Wartung der Anwendung CodeMeter License Portal (Updates und Sicherheitspatches)

1.2      Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine CmLicensePortalSaaS erfordert CodeMeter License Central Edition Dedicated Server oder höher.

1.3      Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt CmLicensePortalSaaS den nachfolgendem Funktionsumfang mit Leistungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 bereit:

Artikel-Nummer Bezeichnung
6624-20001-HP Hosting CodeMeter License Portal - Single Level User Management
6624-20002-HP Hosting CodeMeter License Portal - Extension CodeMeter Cloud Support
6624-20003-HP Hosting CodeMeter License Portal - Extension Multi Level User Management
6624-20004-HP Hosting CodeMeter License Portal - Extension Electronic Software Distribution
6624-20005-HP Hosting CodeMeter License Portal - Extension License Creation

Tabelle 1: Funktionsumfang des Service

1.4      Wibu-Systems räumt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, während der vereinbarten Laufzeit auf CmLicensePortalSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmLicensePortalSaaS zur Verfügung stellen.

2.      Störungsklassen

2.1      Klasse 1 - CmLicensePortalSaaS ist nicht verfügbar

Alle oder einige Geschäftsvorgänge (z.B. Erstellen von Tickets, Aktivieren von Lizenzen) können von keinem Benutzer/Gerät durchgeführt werden.

2.2      Klasse 2 - CmLicensePortalSaaS ist eingeschränkt verfügbar

Mehrere Benutzer/Geräte können alle oder einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder nicht in einer akzeptablen Zeit durchführen, obwohl sie CmLicensePortalSaaS erreichen. Andere Benutzer/Geräte können alle Geschäftsvorfälle durchführen.

2.3      Klasse 3 - CmLicensePortalSaaS ist verfügbar

Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.

2.4      Ist ein Ausfall von CmLicensePortalSaaS durch einen Ausfall der zugrundeliegenden CodeMeter License Central verursacht, wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

2.5      Sofern der Ausfall nicht durch das CmLicensePortalSaaS-System verursacht wurde (z.B.  Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.

3.      Verfügbarkeit

3.1      Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS sicherzustellen. Da CmLicensePortalSaaS auf CodeMeter License Central basiert, richtet sich die Verfügbarkeit nach dem eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt:

Artikel-Nummer CodeMeter License Central Hosting-Paket Verfügbarkeit
6612-01 High Availability Package 99,9 %
6611-01 High Performance Edition 99,7 %
6610-01 Dedicated Server 99,5%

Tabelle 2: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket

3.2      Eine Störung von CmLicensePortalSaaS, die durch eine Überschreitung des Mengengerüsts gemäß gewähltem License Central Hosting-Paket verursacht wird, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.

3.3      Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):

Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats Gutschrift abhängig vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
  High Availability Package High Performance Edition Dedicated Server
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % 10 % / /
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % 25 % 10 % /
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % 50 % 25 % 10 %
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % 100 % 50 % 50 %
Weniger als 95,0 % 100 % 100 % 100 %

Tabelle 3: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket

4.      Wartung

4.1      Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.

4.2      CmLicensePortalSaaS ist während einer Wartung der zugrundeliegenden CodeMeter License Central nicht verfügbar.

5.      Mengengerüst und Gebühren

5.1      Die Anzahl der von Endbenutzern ausgeführten Transaktionen ist technisch nicht beschränkt.

5.2      Die Anzahl der in CmLicensePortalSaaS verfügbaren Benutzer ist in Abhängigkeit vom eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt limitiert:

CodeMeter License Central Hosting-Paket Anzahl der ISV-Admins Anzahl der Gruppenebenen Anzahl der Endbenutzer
Dedicated Server 5 5 10.000
High Performance Edition 10 10 25.000
High Availability Package unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

Tabelle 4: Nutzermengenstruktur des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket

5.3      Übersteigt die durchschnittliche Anzahl der Benutzer die angegebenen Nutzergrenzen dauerhaft, ist Wibu-Systems berechtigt, den Kunden automatisch auf das "nächstgrößere" CodeMeter License Central Hosting-Paket zu dem zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Listenpreis umzustellen und die Differenz ab dem Folgemonat zu berechnen. Dabei gelten alternativ die folgenden Kriterien:

(a)      Überschreitung der Nutzergrenzen um mehr als 100 % in drei aufeinander folgenden Monaten.

(b)      Überschreitung der Nutzergrenzen um mehr als 400 % innerhalb eines Monats.

5.4      Die Hosting-Gebühr ist jährlich zahlbar. Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums eine Rechnung.

5.5      Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Hosting Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.

Stand: 2024-05-01

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Die von Wibu-Systems aktuell beauftragten Subunternehmer sind:

  • für CodeMeter Cloud
    • AWS  eu-central-1 Europa, Frankfurt am Main, Deutschland
    • AWS  ap-northeast-1 Asien-Pazifik, Tokio, Japan
    • Claranet GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland
  • für CodeMeter Cloud Lite, CodeMeter License Central und CodeMeter License Portal
    • Claranet GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland
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